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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 30.05.2001
Aktenzeichen: 8 WF 72/01
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1612 b | |
ZPO § 323 Abs. 5 | |
ZPO § 655 | |
ZPO § 91 a | |
ZPO § 323 | |
ZPO § 97 Abs. 1 |
Aus der Geltendmachung des vollen Betrages ohne Abzug ergibt sich, dass der Kläger davon ausging, dass der Wegfall der Kindergeldanrechnung nicht zu einem unbilligen Ergebnis führt und deshalb die Voraussetzung nach § 323 Abs. 5 ZPO nicht vorliegt.
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 WF 72/01 OLG Naumburg 5 F 34/01 AG Weißenfels
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Friederici sowie die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping
am 30. Mai 2001
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Weißenfels vom 22.03.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 200,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 91 a Abs. 2, 567 ff., 577 ZPO) ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht der Klägerin die Verfahrenskosten auferlegt.
Die Parteien haben übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, sodass sich die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu richten hat. Diese Rechtsfolge gilt auch vorliegend, obwohl die Erledigung des Rechtsstreits in dem Stadium zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit des Verfahrens eingetreten ist, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Rechtsstreit jedenfalls dann beiderseitig für erledigt erklärt werden, wenn das erledigende Ereignis zwischen der Einreichung und der Zustellung der Klage eingetreten ist (BGHZ 21, 298 ff.). Da die Titulierung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs nach Anhängigkeit der Klage, aber vor Zustellung derselben erfolgt ist, sind die o. g. Voraussetzungen erfüllt.
Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Diese Prüfung führt hier dazu, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die ursprüngliche Abänderungsklage der Klägerin war nämlich unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage die Abänderung eines gerichtlichen Vergleichs, in dem sich der Beklagte zur Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von zunächst 340,00 DM und dann in Höhe von 330,00 DM verpflichtet hat. Bei den eben genannten Beträgen ist nach dem Vergleichswortlaut das jeweils hälftige staatliche Kindergeld von 125,00 DM im Jahre 1999 und 135,00 DM ab dem 01.01.2000 berücksichtigt. Mit ihrer Abänderungsklage hat die Klägerin begehrt, dass auf Grund der Änderungen des § 1612 b BGB die Anrechnung des Kindergeldes für den Zeitraum ab 01.01.2001 entfallen soll, weil mit dem titulierten Unterhaltsbetrag nicht die Mindestgrenze des § 1612 b BGB in Höhe von 135 % des Regelbetrages nach der RegelbetragsVO überschritten wird.
Diese Abänderungsklage ist gemäß § 323 Abs. 5 ZPO unzulässig, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, gemäß Art. 4 § 2 des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts i. V. m. § 655 ZPO den Titel im vereinfachten Verfahren entsprechend ihrem Klageantrag abzuändern. Gemäß § 323 Abs. 5 ZPO können Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 ZPO statthaft ist, nach den Vorschriften des § 323 ZPO nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 ZPO zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt. Danach wäre eine Klage nach § 323 ZPO auf Abänderung des Titels nur dann statthaft, wenn die Klägerin davon ausgegangen wäre, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, den Betrag zu zahlen, der sich durch den Wegfall der Kindergeldanrechnung gemäß § 1612 b BGB ergibt. Aus der Geltendmachung des Betrages von 465,00 DM monatlich an Unterhalt ergibt sich aber, dass die Klägerin davon ausgeht, dass der Beklagte den Unterhaltsbetrag auch bei vollständiger Nichtanrechnung des Kindergeldes zu leisten in der Lage ist. Genau dieses Begehren lässt sich im vereinfachten Verfahren gemäß § 655 ZPO erreichen. Etwas anderes ergäbe sich dann, wenn die Klägerin nicht den Wegfall der Kindergeldanrechnung beantragt hätte, sondern lediglich eine Änderung des Titels unter angemessene Berücksichtigung des Kindergeldes. Dann nämlich müsste auch die Leistungsfähigkeit des Beklagten geprüft werden. Bei der vorliegenden Antragstellung ist diese Prüfung nicht notwendig. Im Ergebnis hätte die Klägerin deshalb das vorliegende Klageverfahren nach dem bisherigen Sach- und Streitstand verloren mit der Folge, dass sie nunmehr die Kosten des für erledigt erklärten Prozesskostenhilfe-Verfahrens tragen muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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